Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das obligatorische Verpflichtungsgeschäft (beispielsweise ein Kaufvertrag) und das anschließende oder zeitgleich ausgeführte dingliche Verfügungsgeschäft (beispielsweise die Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrages) rechtlich voneinander getrennt betrachtet werden. Das Abstraktionsprinzip ist Bestandteil der Lehre vom Rechtsgeschäft und gehört zu den elementaren Grundsätzen im deutschen Zivilrecht.

Entwickelt wurde das Abstraktionsprinzip von Friedrich Carl von Savigny im 19. Jahrhundert auf Grundlage eines Zitats des klassisch-römischen Juristen Publius S. Julianus. Savignys Schüler Bernhard Windscheid verankerte das Prinzip dann im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das 1900 in Kraft trat. Die von der Abstraktion ausgehende methodische Differenzierung hat ihr Hauptanwendungsgebiet zwar im Sachenrecht, geht in seiner Bedeutung aber darüber hinaus, da die Unabhängigkeit des „abstrakten Verfügungsgeschäfts“ von der causa – gemeint ist der Rechtsgrund, der Verpflichtungsgeschäften regelmäßig zugrunde liegt – als allgemeines Prinzip in das BGB aufgenommen worden ist.[1]

  1. Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 256 f.

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